AKTUELLES
Das DCE-Onlineportal ist jetzt für alle Kunden verfügbar
Ab sofort steht Ihnen unser Onlineportal zur Verfügung!
Hier können Sie Ihre Kosten und Nutzerwechsel verwalten, Verbrauchsinformationen abrufen und Abrechnungen digital einsehen.
Um Ressourcen zu schonen, werden Abrechnungen künftig über das Portal bereitgestellt.
Ihre Zugangsdaten haben Sie bereits per E-Mail erhalten – bitte prüfen Sie gegebenenfalls auch Ihren Spam-Ordner.
Kunden, die bisher ausdrücklich eine postalische Abrechnung gewünscht haben, erhalten diese weiterhin auf dem Postweg.
Verpflichtende Funkausstattung bis Ende 2026
Bis spätestens Ende 2026 müssen alle Messgeräte laut HKVO auf Funktechnologie umgestellt sein.
Wir werden im Zuge dessen alle Liegenschaften überprüfen und kommen, falls Handlungsbedarf besteht, auf Sie zu.
In Liegenschaften, die bereits mit Funk-Messgeräten ausgestattet wurden, kann es vorkommen, dass einige Versorgerzähler,
beispielsweise Zähler der Stadtwerke, nicht von uns per Funk ausgelesen werden können. In solchen Fällen bitten wir um manuelle
Ablesung durch den Hausmeister oder eine beauftragte Person.
Wir stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Verbrauchserfassung für Wärmepumpen wird Pflicht
Ab dem 1. Oktober 2024 gelten neue Regelungen der Heizkostenverordnung (HKVO), die die Abrechnung von Wärme und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern betreffen. Diese Änderungen umfassen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden. Damit wird eine verbrauchsabhängige Abrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten auch für mit Wärmepumpen beheizte Objekte zur Pflicht.
Durch diese Neuregelung soll mehr Transparenz in der Nutzung von Wärme und Warmwasser geschaffen werden.
Die Regelungen umfassen unter anderem folgende Punkte:
- Kosten für den Stromverbrauch von Wärmepumpen gelten als umlagefähige Kosten.
- Wärmepumpen werden ausdrücklich als Energiequelle in die Abrechnung aufgenommen, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
- Das bisherige Wärmepumpenprivileg entfällt, sodass keine Ausnahmen mehr hinsichtlich der Erstellung verbrauchsabhängiger Abrechnungen bestehen.
- Bis Ende September 2025 müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden.
Diese neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Wärmeversorgung. Sie tragen dazu bei, den Stromverbrauch zu reduzieren und die Kosten für alle Beteiligten transparent zu gestalten.
Falls Sie Fragen bezüglich der neuen Regelungen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Neues Gesetz seit 01.01.2023 - Das CO2KostAufG
Am 1. Januar 2023 trat das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Mit dem CO2KostAufG soll eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreicht werden. Das Ziel des Gesetzes ist es, den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu reduzieren. Die Belastung der Mietvertragsparteien durch einen ansteigenden Kohlendioxidpreis soll eine doppelte Anreizwirkung erzielen: Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Gebäude und Mieter zu einem energieeffizienten Verhalten animieren.
Wenn mit Gas oder Flüssiggas, Heizöl oder Fern- und Nahwärme geheizt wird, dann müssen die CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt werden. Eine Ausnahme gilt für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 Fern- und Nahwärme erhalten haben. Für diese Gebäude erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten.
Wird die Fläche der Liegenschaft zu 50 % und mehr zum Nicht-Wohnen (z.B. Gewerbe) genutzt, dann werden die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte vom Vermieter und Mieter getragen, ansonsten erfolgt eine Aufteilung nach dem Stufenmodell.
Sollte es für Liegenschaften energetische Einschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben geben (z.B. durch Denkmalschutz) oder bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie (Anschluss- und Benutzungszwang), wird der Anteil für Vermieter um 50 % gesenkt. Für den Fall, dass beide Einschränkungen für Liegenschaften vorliegen, also energetische Einschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben vorliegen und bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie ein Zwang besteht, wird der Anteil für Vermieter um 100 % gesenkt.
Die CO2-Kosten werden bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Regelfall in der Nutzerabrechnung nur ausgewiesen und nicht in Abzug gebracht. Sollte der Wunsch bestehen, können die CO2-Kosten in der Nutzerabrechnung, wie in den übrigen Fällen auch, ausgewiesen und in Abzug gebracht werden.
Im Erhebungsbogen (> Downloads) erfolgt die einmalige Abfrage zur korrekten Einordnung der Liegenschaft in Bezug auf den umlagefähigen Anteil der CO2-Kosten.
Wir bitten, den anliegenden Daten-Erhebungsbogen an Data-Concept Energiemessdienst GmbH & Co. KG Kiel zurückzusenden.
Für die Umsetzung des CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen unbedingt zwei Informationen je Liegenschaft:
Die CO2-Menge (oder den Emissionsfaktor) und die CO2-Kosten
Diese Angaben finden Sie auf den Rechnungen Ihres Energieversorgers separat ausgewiesen. Wir sorgen für die rechtskonforme Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter sowie für die transparente Darstellung in der Heizkostenabrechnung.
Wichtig zu wissen: Die Umsetzung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes betrifft alle Abrechnungszeiträume, die am 01. Januar 2023 oder später beginnen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur CO2-Aufteilung: FAQ
CO2-Kosten-Rechner
Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Steuer zwischen Vermieter und Mieter:
KG CO2 / M² / JAHR | Vermieter | Mieter |
weniger als 12 kg | 0% | 100% |
12 bis <17 kg | 10% | 90% |
17 bis <22 kg | 20% | 80% |
22 bis <27 kg | 30% | 70% |
27 bis <32 kg | 40% | 60% |
32 bis <37 kg | 50% | 50% |
37 bis <42 kg | 60% | 40% |
42 bis <47 kg | 70% | 30% |
47 bis <52 kg | 80% | 20% |
mehr als <52 kg | 95% | 5% |
Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team
Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmemengenzähler für Warmwasserbereitung
Sofern ein Gebäude über mindestens zwei Nutzeinheiten und eine zentrale Warmwasserbereitung verfügt, ist der Einbau eines Wärmemengenzählers für die Warmwasserbereitung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Ausnahme stellt lediglich dar, wenn ein Einbau auf Grund baulicher Gegebenheiten quasi nicht möglich ist bzw. die Einbaukosten wegen notwendiger Umbaumaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Ist eine Montage grundsätzlich möglich, wird diese aber nicht umgesetzt, so hat der Mieter laut BGH-Urteil vom 12.01.2021 das Recht, seine anteilig in Rechnung gestellten Heiz- und Warmwasserkosten um 15% zu kürzen.
Die notwendige Einbauvorrichtung / Einbaustrecke mit kompatiblem Funk-Wärmemengenzähler kann direkt bei uns bestellt werden!
Novellierte Heizkostenverordnung
Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilienverwalter mit sich. Hiermit möchten wir Sie - als Ihr Messdienstleister - über die wichtigsten Eckpunkte informieren.
Was ist neu?
- gesetzlich definierter Übergang zu fernablesbaren Geräten
- Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten an den Mieter
- Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme
- verpflichtende Umsetzung neuer Datenschutz und Datensicherheitsanforderungen
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Änderungen, die es zu beachten gilt, z.B.:
- Informationen in der Abrechnung (IdA)
zu: Brennstoffmix, CO²-Emission bei Fernwärme, Kosten für Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Eichgebühren, u.v.m.
Was droht bei Nichteinhaltung?
- Mieter haben das Recht die Heizkostenabrechnung um 3 bis 6 Prozent zu kürzen
Wie können wir Ihnen helfen?
Auf die Änderungen der neuen HKVO sind wir bestens vorbereitet. Zögern Sie nicht! Nutzen Sie unsere Lösungen zu Ihrem Vorteil!
Unsere Lösungen:
- Prüfung Ihrer Liegenschaften und bei Bedarf Umsetzung der Fernablesbarkeit
- Wirtschaftlichkeitsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation
- Durchführung der Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformation (separater Vertrag)
- Bereitstellung eines individuellen Dienstleistungsangebots
- v.a.m.
Sprechen Sie uns an! Wir begleiten Sie gern bei der Umsetzung der neuen HKVO.